1. Allgemeines

 

  1. Geltung

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Ausführung von Arbeiten im Bereich Fassaden-, Fenster-, Türen- und Brandschutztürenbau (einschließlich Sonnen- und Insektenschutz) sowie über die Lieferung von Elementen und Sachen zwischen uns, der Riedeberger Metallbau GmbH & Co. KG, und unseren Kunden. Abschnitt B dieser AGB gilt dabei für sämtliche Verträge. Abschnitt C gilt ausschließlich für Verträge, die sich allein auf die Lieferung von Elementen oder Sachen beschränken (Kauf- und Werklieferungsverträge). Abschnitt D gilt nur für solche Verträge, in denen wir uns zur Ausführung von Arbeiten, insbesondere zur Montage verpflichtet haben (Werkverträge). 

 

  1. Abweichende Bedingungen des Kunden

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in deren Kenntnis eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.

 

  1. Bedingungen für sämtliche Verträge

 

  1. Angebote
  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Gleiches gilt für Angaben aus Katalogen, technischen Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder weiteren Unterlagen – auch in elektronischer Form – (z.B. Werbematerial) sowie für Herstellerangaben und -werbung. Diese werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  • Angaben zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) oder Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind (technische) Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware, jedoch keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Abweichungen, die handelsüblich sind oder aufgrund rechtlicher oder technischer Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserung darstellen sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Vorstehendes gilt nicht, wenn Angaben, Beschreibungen, Kennzeichnung und Darstellungen als verbindlich vereinbart sind.
  • Nebenarbeiten (insbesondere gewerksfremde) sind von uns nur geschuldet, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
  • Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie übergebenen Unterlagen vor.
  • Bestellungen des Kunden sind bindende Angebote, an die dieser drei Wochen ab Zugang gebunden ist. Der Vertrag ist zwischen uns und dem Kunden geschlossen, wenn wir die Annahme des Angebots fristgemäß in Textform bestätigen oder die Leistung ausführen.

 

  1. Auftragsbestätigung

Grundlage für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind die von uns erstellten Auftragsbestätigungen. Diese geben den verbindlichen Vertragsinhalt wieder. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Teilt er uns Einwände nicht unverzüglich ab Zugang der Auftragsbestätigung mit, gilt der Inhalt als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um vorsätzliche Abweichungen von getroffenen Absprachen der Vertragspartner. Unverzüglich bedeutet in der Regel binnen zwei Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung.

 

  1. Preise
  • Die Preise gelten für den Leistungsumfang, der sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung ergibt. Die Preise gelten ab Werk oder Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, und beziehen sich auf die unverpackte Ware. Verpackung, Lieferung und Versicherung sind gesondert zu vergüten, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt.
  • Für Arbeiten, die später als vier Monate nach Vertragsschluss durchgeführt werden, sind die Preise entsprechend einer zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung von Umsatzsteuer, Lohn-/Lohnneben- und Materialkosten auf unser Verlangen anzupassen. Die bis vier Monate nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen sind – soweit erforderlich – in einem gemeinsamen Aufmaß festzustellen und nach den ursprünglichen Preisen abzurechnen. Dies gilt nicht, soweit wir dem Kunden gegenüber verbindlich erklärt haben, dass die Preise für die Dauer des Vertrages oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes verbindlich sind.
  • Die den Leistungen zugrunde gelegten Preise beruhen auf den Maßen und der Ausführung entsprechend des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung. Eventuelle Preisgarantien beziehen sich daher ausschließlich auf die Leistung (Ausführung und Maße), die im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung ausgewiesen ist. Bei einer Änderung des Leistungsumfanges (Ausführung oder Maße) ist eine Änderung der Preise durch die Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten entsprechend zu berücksichtigen.
  • Für erforderliche bzw. vom Kunden geforderte, ursprünglich vertraglich nicht ausdrücklich vorgesehene Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet. Gleiches gilt für von uns unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen.

 

  1. Zahlungen, Vorauszahlung
    • Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Zugang zu bezahlen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Schlussrechnungen (bei Verträgen, die auch eine Montage umfassen) sind binnen 20 Tagen ab Zugang der Rechnung und Abnahme zu bezahlen.
    • Die Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ist ein Skontoabzug vereinbart sein, sind Nebenkosten wie Verpackung, Frachten etc. vom Abzug ausgenommen.
    • Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von uns durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt auch bei Gefährdung von Forderungen aus anderen Einzelaufträgen, bei bestehender ständiger Geschäftsbeziehung. Das Recht zur Geltendmachung von Verzugsschäden (z.B. Zinsen) bleibt unberührt.

 

  1. Termine und Fristen, Verzug, Unmöglichkeit, Verzögerung
  • Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, eine verbindliche Frist oder ein verbindlicher Termin ist ausdrücklich vereinbart. Einseitig gesetzte Fristen sind keine Vertragsfristen. Termine und Fristen sind somit nur dann verbindlich, wenn wir diese als verbindlich bestätigt haben. Dies bedarf grundsätzlich der Textform.
  • Voraussetzung für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist die Klärung aller für die Leistung / Ausführung wesentlichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien und die Erfüllung aller maßgeblichen Verpflichtungen durch den Kunden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist bzw. verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern wir dies nicht zu vertreten haben. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in welchem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt. Hinzu kommt ein Zuschlag für die Wiederaufnahme der Leistung und die Folgen der Verschiebung in einen anderen Zeitraum (beispielsweise ungünstige Witterungsbedingungen). Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
  • Sollten wir einen verbindlichen Termin oder eine vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel 3 Wochen nicht unterschreiten darf. Geraten wir mit einer Leistung in Verzug oder wird uns eine Leistung – gleich aus welchem Grund – unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser AGB beschränkt.
  • Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Leistung oder für Verzögerungen in der Erbringung der Leistung, sofern diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Dies können sein B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, soweit wir dies nicht zu vertreten haben.
  • Erschweren derartige Ereignisse uns die Ausführung wesentlich oder machen sie diese unmöglich und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind wir zur Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Ausführung der Leistung unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber den Vertrag kündigen bzw. zurücktreten. Der Kunde wird in diesen Fällen unverzüglich durch uns darüber unterrichtet, dass eine Ausführung nicht möglich ist.
  • Verzögert sich die Ausführung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, hat dieser uns den entstandenen Schaden sowie verzögerungsbedingte Kosten zu ersetzen.

 

  1. Haftung

Wir haften für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem haften wir unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Gewährleistung, Leistungsmerkmale
  • Die Ansprüche des Kunden gegen uns aufgrund aufgetretener Mängel sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. (bei einem Vertrag, der einer Montage zum Gegenstand hat) den Vertrag zu kündigen. Ein Rücktritt oder eine Kündigung muss verhältnismäßig sein, d. h. insbesondere darf der Mangel nicht nach Art und Umfang lediglich von untergeordneter Bedeutung sein. Eine Nacherfüllung ist dann fehlgeschlagen, wenn drei Versuche der Nacherfüllung erfolglos geblieben sind.
  • Die Gewährleistung entfällt insoweit, als der Kunde ohne unsere Zustimmung die Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Folgen unterlassener Wartung oder eines fehlerhaften Gebrauchs stellen ebenso wenig einen Mangel dar, wie übliche Abnutzung und Verschleiß.
  • Fordert der Kunde uns zur Beseitigung eines Mangels auf, werden wir die Beanstandung prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel vorliegt, tragen wir die Kosten für die Prüfung und Nacherfüllung. Liegt dagegen kein Mangel vor, ist der Kunde – sofern er kein Verbraucher ist – verpflichtet, uns die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (beispielsweise für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen.
  • Die von Herstellern angesetzten Toleranzen gelten auch für die vertragliche Leistung, insbesondere Im Hinblick auf geringfügige Farb- und Strukturabweichungen (Bewertung nach einschlägigen Richtlinien und Merkblättern).
  • Grundlage für die Beurteilung der Profiloberflächen ist die Richtlinie des Verbands der Fenster- und Fassadenhersteller in der Fassung vom August 2016.
  • Soweit unsere Leistung die Lieferung, die Verarbeitung oder den Einbau von Glas bzw. Scheiben umfasst, finden die Richtlinien für die Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen Anwendung.

 

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
  • Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit Forderung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
  • Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  • Eine Abtretung etwaiger gegen uns gerichtete Forderungen ist nur mit unserer schriftlich erteilten Zustimmung wirksam.

 

  1. Gerichtsstand, geltendes Recht
  • Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so wird als Gerichtsstand das für Ergolding zuständige Gericht vereinbart. Wir haben jedoch das Recht, den Kunden nach unserer Wahl auch am Ort der Baumaßnahme bzw. Lieferung zu verklagen. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls Ergolding.
  • Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

 

  1. Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam oder nichtig, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. In diesem Fall werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Ersatzregelung vereinbaren. Sollten nach Vertragsschluss  Nebenabreden oder Vertragsänderungen vereinbart werden, so ist aus Beweisgründen die Textform zu wählen

 

  1. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Verträge, die sich auf den Kauf / die Lieferung beschränken

 

  1. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverweigerung
  • Die Lieferung erfolgt ab Werk (unser Sitz), wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit der Übergabe (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
  • Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
  • Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
  • Verweigert der Kunde nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist oder ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens einer Woche die Annahme der Lieferung oder ergibt sich sonst aus seinem Verhalten der Wille, nicht annehmen zu wollen, so können wir vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadensersatz verlangen.

 

  1. Schutzfolien

Wir weisen darauf hin, dass evtl. angebrachte Schutzfolien nach erfolgter Montage, spätestens jedoch 3 Monate ab Lieferung, von den Profilen zu entfernen sind.

 

  1. Wareneingangsprüfung, offensichtliche Mängel

Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände umgehend nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und etwaige vorgefundene Mängel oder Beanstandungen unverzüglich bei uns schriftlich anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet in der Regel innerhalb einer Frist von 7 Tagen, es sei denn, im Ausnahmefall ist eine längere Frist geboten. Sollten die Liefergegenstände auf Wunsch des Kunden an einen Dritten geliefert werden, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass auch in diesem Fall eine unverzügliche und sorgfältige Überprüfung stattfindet und hierbei vorgefundene Mängel umgehend angezeigt werden.

Sollte der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommen, so ist er uns zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der uns aufgrund der unterlassenen Prüfung bzw. Mangelanzeige entsteht. Dies gilt nur hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren.

Im Übrigen gelten die §§ 377, 381 HGB, sofern der Kunde Kaufmann ist.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  • Die von uns gelieferten bzw. hergestellten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag in unserm Eigentum.
  • Soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte veräußert, verschenkt oder verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
  • Soweit der Kunde Kaufmann ist und Waren im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, wenn der Kunde sämtliche aus dem Vertrag resultierende Forderungen erfüllt hat und für die weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht.
  • Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und unentgeltlich ordnungsgemäß zu lagern. Ist die Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlich, hat der Kunde diese rechtzeitig zu veranlassen. Das gleiche gilt für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  • Solange das Eigentum an dem Liefergegenstand nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat der Kunde uns unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn der Liefergegenstand Gegenstand einer Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter ist. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Intervenieren wir erfolgreich gegen den Eingriff des Dritten und haben wir gegen den Dritten als Kostenschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung vergeblich versucht, die Interventionskosten beizutreiben, so ist der Kunde uns gegenüber zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet.
  • Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
  • Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an uns ab. Weiter tritt der Kunde in diesem Fall schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  • Zur Einziehung der jeweils abgetretenen Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  • Die Berechtigung zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes und zum Einbau als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Nimmt der Kunde die Zahlungen dann wieder auf, lebt die Berechtigung nur auf, wenn wir dies ausdrücklich gegenüber dem Kunden erklären.

 

  1. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Verträge, die eine Montage beinhalten

 

  1. Einbeziehung der VOB/B
  • Die Parteien vereinbaren die Geltung der VOB/B in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Vorrangig gelten die Regelungen des Vertrages und der vorliegenden AGB in Abschnitt A, B und D. Die VOB/B gilt somit zum Vertrag und diesen AGB als nachrangig.
  • Es gelten ausdrücklich folgende Abweichungen von der VOB/B:
  • Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird mit Abnahme fällig. § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B findet keine Anwendung.
  • Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen nicht aus. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B findet keine Anwendung.
  • Der Kunde kann Zahlungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen an Dritte nur leisten, wenn wir den Dritten zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt haben. § 16 Abs. 6 VOB/B findet keine Anwendung.
  • Für unsere Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtige Abweichung vom Auftrag findet § 2 Abs. 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/B keine Anwendung.
  • Bei Stundenlohnarbeiten haben wir in angemessenen Zeitintervallen Stundenlohnzettel einzureichen. Angemessen ist in der Regel ein Intervall von einer Woche. Die Unterzeichnung von Stundenzetteln durch den Kunden schließt Einwendungen nach § 2 Abs. 10 VOB/B aus.
  • Entsteht ein Schaden im Sinne des § 10 Abs. 1 VOB/B durch vorsätzliches Handeln des Kunden oder seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haben wir den Schaden auch dann nicht allein zu tragen, soweit wir ihn durch Versicherung unserer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen, bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können. § 10 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B findet insoweit keine Anwendung.
  • Das Recht zum Einstellen von Arbeiten durch uns richtet sich nach dem Gesetz. § 18 Abs. 5 VOB/B findet keine Anwendung.

 

  1. Verbraucher

Soweit es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i BGB handelt, gelten die Vorschriften der §§ 650i bis 650n BGB vorrangig.

 

  1. Fertigstellungsmitteilung, Abnahme, Teilabnahmen,
  • Die Schlussrechnung gilt als Fertigstellungsmitteilung im Sinne von § 12 Abs. 5 VOB/B.
  • Wird die Leistung vom Kunden in Gebrauch genommen, so gilt sie spätestens als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen vier Wochen ab Ingebrauchnahme Gegenteiliges uns gegenüber äußert, insbesondere keine wesentlichen Mängel rügt.
  • Wir können die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) verlangen. Als in sich abgeschlossen gilt dabei jeder Teil der Leistung, der für sich genommen (also getrennt von anderen Leistungsbestandteilen) auf die Übereinstimmung mit dem geschuldeten Leistungsumfang untersucht werden kann. Dies können auch Leistungen sein, die in einzelnen Positionen oder Titeln des Leistungsverzeichnisses beschrieben sind.

 

  1. Pflichten des Kunden
  • Sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten:
  • die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle zu schaffen, insbesondere die Schaffung der Baufreiheit;
  • ausreichend Raum für die Errichtung der Baustelle sowie für die Materiallagerung zur Verfügung zu stellen;
  • Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüsse bereitzustellen;
  • vor Beginn der Montage erforderliche Vorleistungen abzuschließen, soweit unsere Arbeiten hiervon betroffen wären;
  • erforderliche Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen;
  • Vorkehrungen zum Schutz und zur Lagerung der zu montierenden Teile zu schaffen;
  • uns bei den Montagearbeiten zu unterstützen, soweit dies geboten ist;
  • behördliche oder sonstiger Genehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen.
  • Der Kunde stellt sicher, dass vor Ort die Voraussetzungen vorliegen, dass wir mit der Montage zum genannten Termin beginnen und die Arbeiten ohne Beeinträchtigung durchführen können.
  • Der Kunde hat uns alle ihm bekannt werdenden Umstände unverzüglich anzuzeigen, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können.
  • Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht am Montageort, sofern er Kaufmann ist.

 

 

  1. Nachträgliche Änderungen
  • Sollte der Kunde von uns nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, begehren, so finden die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 650b, 650c BGB, Anwendung, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  • Wir sind in der Preisbildung für das Angebot nach § 650b Abs. 1 BGB über die Mehr- oder Minderkosten frei.
  • Beauftragt der Kunde das Angebot über die Mehr- oder Minderkosten nicht oder ordnet er die Ausführung der Mehr- oder Minderleistungen (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) nicht nach § 650b Abs. 2 BGB an, so sind wir berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Angebotserstellung zu berechnen. Dabei können wir für die entstehenden Aufwände unsere Verrechnungssätze für Lohn, Material und Fahrtkosten, die im Zeitpunkt des Begehrens des Kunden gelten, in Ansatz bringen.
  • Die Ausführung einer Änderung im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist uns nur zumutbar, sofern und soweit uns diese technisch möglich ist, unser Betrieb entsprechend ausgestattet, die verfügbaren Mitarbeiter dazu qualifiziert sind und nicht betriebsinterne Vorgänge der Ausführung entgegenstehen. Im Rahmen der betriebsinternen Vorgänge sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Kapazitäten, die Kapazitätsplanung und die Auswirkungen auf andere auszuführende Aufträge, wie auch Zeiträume mit verringerter Leistungsfähigkeit (bspw. Betriebsurlaub, allgemeine Urlaubszeiten) zu berücksichtigen. Wir sind nicht dazu verpflichtet, unsere Kapazitäten zu erhöhen (etwa durch die Beauftragung von Nachunternehmern), um die Ausführung der Änderung zu ermöglichen. Führt die Ausführung der Änderung zu einem Nachteil, der nicht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen unerheblich ist, ist die Ausführung unzumutbar. Ein Nachteil kann auch in dem Umstand liegen, dass durch die Ausführung der Änderung der zeitliche Ablauf der Leistungserbringung gestört wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungszeitraum sich nicht unerheblich verlängert. Maßgeblich für die Betrachtung ist unsere Prognose im Zeitpunkt des Begehrens.
  • Begehrt der Kunde von uns die Ausführung einer bestimmten Leistung und sind sich die Parteien nicht darüber einig, ob diese Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst ist, so haben wir einen Anspruch auf Vergütung dieser Leistung auch dann, wenn
  • wir vor Ablauf der Frist des § 650b Abs. 2 BGB mit der Ausführung dieser Leistung beginnen und
  • wir darauf hinweisen, dass wir eine Mehrvergütung geltend machen werden oder uns dies vorbehalten und
  • festgestellt ist oder sich die Parteien darauf verständigen, dass die begehrte Leistung nicht bereits nach dem Vertrag geschuldet war.

In diesem Fall haben wir einen Anspruch auf Vergütung nach § 650c BGB. § 650c Abs. 3 BGB findet auf diese Vergütung keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Regeln für Abschlagszahlungen.

  • Begehrt der Kunde eine Änderung im Sinne von § 650b BGB, so sind wir ab Zugang des Begehrens in der Ausführung unserer vertraglichen Leistung behindert
  • sofern und soweit die Ausführung der vertraglichen Leistung von der begehrten Änderung betroffen oder von dieser abhängig ist oder mit dieser insoweit in Zusammenhang steht, als eine sachgerechte und wirtschaftliche Betrachtung eine Ausführung der vertraglichen Leistung in Verbindung mit der begehrten Änderung erfordert und
  • solange nicht der Kunde unser Angebot beauftragt oder eine Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB trifft oder verbindlich in Textform uns gegenüber erklärt, dass er von seinem Begehren Abstand nimmt.

Sind wir nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich, so sind wir darüber hinaus solange in der Ausführung unserer vertraglichen Leistung behindert, als uns die für die Änderung erforderliche Planung seitens des Kunden nicht vollständig und fehlerfrei zur Verfügung gestellt wurde.

Äußert der Kunde sein Begehren innerhalb der vertraglich vorgesehenen Ausführungszeit, so wird die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft von uns vermutet.

  • Das Anordnungsrecht des Kunden nach § 650b Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Kunde zuvor die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass wir ein Angebot unterbreiten können. Insbesondere muss der Kunde uns die für die Änderung erforderliche Planung zur Verfügung stellen, wenn wir nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich sind; die Frist des § 650b Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall frühestens mit Zugang der vollständigen und fehlerfreien Planung.
  • Die für die unveränderten Vertragsleistungen vereinbarten Preise bleiben von der Änderung unberührt. Ausschließlich die aus der Änderung resultierenden Mehr- oder Minderleistungen werden auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten vergütet. Diese tatsächlichen Mehr- und Minderkosten werden von uns entsprechend aufgeschlüsselt.

Für die tatsächlichen Lohnkosten sind die Kosten der jeweiligen Mitarbeitergruppe (ermittelt auf der Grundlage produktiver Stunden) für Löhne einschließlich sämtlicher lohnbezogenen Zuschläge, Sozialkosten, Lohnnebenkosten und sonstige Zuwendungen (z.B. Vermögensbildung) zugrunde zu legen. Nach unserer Wahl sind maßgeblich entweder die so ermittelten Kosten der für die Änderung eingesetzten Mitarbeiter, der jeweilige Baustellenmittellohn oder der Betriebsmittellohn bezogen auf die Mitarbeitergruppe, der die eingesetzten Mitarbeiter zuzuordnen sind. Im Rahmen des Mittellohns steht es uns frei, Lohnkosten aufsichtführender Personen oder Meister anteilig mit einzurechnen. Sofern wir spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss dem Kunden eine Übersicht über die Mittellöhne übergeben, wird vermutet, dass diese bei dem späteren Begehren von Änderungen im Sinne von § 650b Abs. 1 BGB durch den Kunden den tatsächlich erforderlichen Lohnkosten entsprechen. Die tatsächlichen Gerätekosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Gerätevorhaltung (kalkulatorische Abschreibung, Verzinsung und Reparaturkosten), des Gerätebetriebs (wobei die Bedienungskosten als Lohnkosten zu werten sind) und der Gerätebereitstellung. Ferner aus den anteiligen allgemeinen Gerätekosten.

Zum Nachweis der tatsächlichen Materialkosten ist die Vorlage einer entsprechenden Preisliste unseres Materiallieferanten geeignet. Einkaufsrechnungen müssen nicht vorgelegt werden.

Die Erforderlichkeit der so ermittelten tatsächlichen Kosten wird vermutet.

  • Ergeben sich durch eine vom Kunden begehrte und angeordnete Änderung im Vergleich zur ursprünglichen vertraglichen Vergütung Minderkosten, so sind diese mit den tatsächlich erforderlichen Kosten bis zu einem Maximalbetrag in Ansatz zu bringen, der der kalkulierten Vergütung für die ursprüngliche, nun von der Änderung betroffene Leistung exklusive der kalkulierten Deckungsbeiträge für Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn entspricht. Letztere dürfen durch die Änderung nicht geschmälert werden.
  • Hat der Kunde unser Angebot über Mehr- oder Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung (§ 650b Abs. 1 BGB) in Kenntnis der von uns in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze akzeptiert oder hat der Kunde in Kenntnis der von uns in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze Zahlungen auf die von uns erstellte Abrechnung über die Mehr- oder Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung veranlasst, ohne die Höhe der berechneten Zuschlagssätze zu beanstanden, so wird auch für künftige Änderungsbegehren vermutet, dass diese Zuschlagssätze angemessen sind.

Entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Kosten. Hier wird für vergleichbare Leistungen vermutet, dass die Kosten die tatsächlichen Kosten darstellen und in dieser Höhe erforderlich sind. Weisen wir Kostenerhöhungen nach (z.B. Materialpreis, Lohn), ändert sich der entsprechende Kostenfaktor. Für die übrigen Faktoren (bspw. Zeitansätze) bleibt die Vermutungswirkung davon unberührt.

  • Wir sind berechtigt, unsere Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Kunden spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss zu hinterlegen. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf unsere Kalkulation ankommt, ist der Kunde berechtigt, die Urkalkulation nach vorheriger Ankündigung zu öffnen und einzusehen. Uns ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Nach Einsichtnahme wird die Urkalkulation wieder verschlossen. Nach endgültiger Abwicklung des Bauvorhabens ist der Kunde verpflichtet, die Urkalkulation herauszugeben. Als Hinterlegung im Sinne von § 650c Abs. 2 BGB gilt es auch, wenn wir unsere Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag bei uns verwahren, den die Vertragsparteien spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss parafiert oder unterschrieben haben. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf unsere Kalkulation ankommt, legen wir den Umschlag auf Verlangen des Kunden vor, sodass dieser im Beisein der Parteien geöffnet und die Urkalkulation eingesehen werden kann. Anschließend wird die Urkalkulation erneut in einem Umschlag verschlossen, den die Parteien wiederum parafieren bzw. unterzeichnen.